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09/03/2022
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Ablauf Signatureinheit Registrierkasse nach 5 Jahren
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Sozialversicherungswerte für 2022
14/02/2022
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Was ist neu im Arbeitsrecht ab 2015
Nachstehend ein kurzer Überblick über die Änderungen im Arbeitsrecht ab 2015 im Bereich Arbeitszeitaufzeichnungen gibt es Erleichterungen:
Erweiterte Möglichkeit zum Führen von Saldenaufzeichnungen (§ 26 Abs 3 AZG)
Was sind Saldenaufzeichnungen?
Unter „Saldenaufzeichnungen“ versteht man Zeitaufzeichnungen, die nur die Dauer der jeweiligen Tagesarbeitszeit und nicht (wie grundsätzlich von § 26 AZG gefordert) Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Ruhepausen enthalten.
Beispiel Saldenaufzeichnungen:
08.1.2015: 7,50 Stunden
09.1.2015: 5,50 Stunden
NEU ab 2015
Saldenaufzeichnungen sind auch für Arbeitnehmer erlaubt, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder
ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben.
Das Erfordernis der überwiegenden Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte fällt weg.
Bis 31.12.2014 sind Saldenaufzeichnungen nur erlaubt, wenn Arbeitnehmer
(a) ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
(b) die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können.
Entfall der Aufzeichnungspflicht bei fixer Arbeitszeiteinteilung (§ 26 Abs 5a AZG)
Ist mit Arbeitnehmern eine fixe Zeiteinteilung vereinbart, müssen nur Aufzeichnungen über Abweichungen gemacht werden (z.B. über Mehr- und Überstunden). Am Ende eines Monats genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Einhaltung der Arbeitszeit bestätigt.
Erweiterte Möglichkeit zum Entfall der Aufzeichnung von Ruhepausen (§ 26 Abs 5 AZG)
Ruhepausen sind Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit. Wird länger als sechs Stunden gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer eine tägliche Ruhepause im Ausmaß von einer halbe Stunde.
In Betrieben ohne Betriebsrat können Beginn und Ende der Ruhepausen auch durch schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden. Dann müssen die täglichen Ruhepausen nicht mehr Teil der Arbeitszeitaufzeichnungen sein. Achtung: Die Ausnahme gilt nicht, wenn von der getroffenen Vereinbarung abgewichen wird. Für Betriebe ohne Betriebsrat empfiehlt es sich daher, in den Arbeitsverträgen bzw. mittels Zusatzes zu bestehenden Arbeitsverträgen Beginn und Ende der Ruhepausen schriftlich zu regeln.